Umgangsrecht
Umgangsrechtsgutachten
Das Umgangsrecht steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Grundgesetzes. Pflege und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die wichtigste ihnen obliegende Pflicht. Dabei ist zu beachten, dass damit Elternverantwortung verbunden verbunden ist. Diese Elternverantwortung muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. So sagt es das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 18.2.1993.
Sorge- und Umgangsberechtigte
Bei Trennung und Scheidung gelingt die gegenseitige zu respektierende Elternverantwortung oft nicht. Gleichwohl hebt das Gesetz (Paragraph 1626 BGB) die Bedeutung hervor, die der Umgang mit den Elternteilen in der Regel für das Wohl des Kindes hat. Grundsätzlich regeln Sorge – und Umgangsberechtigte den Umfang und die Art des Umgangs mit dem Kind/ den Kindern einvernehmlich. Gelingt dies nicht und ist das Konfliktniveau der Eltern hoch, ist nach dem Kindeswohl zu fragen.
Umgangsrechtsgutachten
Recht und Verantwortung
Ziele des Umgangsrechts sind daher einmal die Eltern – Kind – Beziehung mit jedem Elternteil auf kindeswohldienliche Weise zu pflegen, weiter die weiterhin geltende Elternverantwortung zu gewährleisten und die emotionalen Bedürfnisse des Kindes und auch des umgangsberechtigten Elternteils zu beachten. Die psychologischen Fragestellungen zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung müssen daher in die Richtung gehen auch langfristige Folgen für das Kind im prospektiven Sinne zu stellen. Eine Reihe von Studien zeigt, wie förderlich es für das Wohlbefinden, das Selbstwertgefühl, das Sozialverhalten ist, wenn ein Umgang mit beiden Elternteilen positiv verläuft.
Ebenso gelingt die Verarbeitung der Trennung bzw. Scheidung der Eltern den Kindern besser, die zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt erfahren. Gerade bei älteren Kindern wird so auch das Spektrum sozialer Lerngelegenheiten und Identifikationsmöglichkeiten erweitert.